Ausstellungsreglement

Die nachfolgenden Bestimmungen für die Ausstellung von Beaucerons sind für alle Eigentümer und Aussteller verbindlich und werden mit der Anmeldung des Hundes (der Hunde) ausdrücklich anerkannt.

  1. Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Bürsten und Kämmen hinausgehendes Zurechtmachen von Hunden unter Verwendung jeglicher Mittel und Hilfen untersagt.
  2. Das Mitbringen von Welpen unter drei Monaten ist generell verboten. Das Mitbringen von Welpen von drei bis sechs Monaten ist nur dann zugelassen, wenn der schriftliche Nachweis über den vollständigen Impfschutz (mittels Heimtier- oder Impfausweis) erbracht werden kann. Das Mitbringen von nicht zur Ausstellung gemeldeten Hunden jeglichen Alters auf das Ausstellungsgelände mit der Absicht, diese zu veräussern, ist untersagt.
  3. Die Hunde sind am Ausstellungstag innerhalb des im Programm angegebenen Zeitplans gegen Vorweisung der Annahmebestätigung in die Ausstellung zu bringen.
  4. Die im Ausstellungsprogramm erwähnten veterinärmedizinischen Vorschriften (Erlasse des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), des Kantonstierarztes usw.) sind von Aussteller einzuhalten. Anderenfalls kann die Ausstellungsleitung einem Hund den Eintritt zur Ausstellung verweigern oder ihn von der Ausstellung wegweisen.
  5. Kupierte Hunde (an Ohren und/oder Rute) sind nicht an Ausstellungen zugelassen.  
  6. Aggressive Hunde, welche den Ablauf des Richtens stören oder sich nicht beurteilen lassen, werden vom Richter mit der Bewertung „disqualifiziert“, unter Angabe des Grundes, aus dem Ring entlassen.
  7. Die Aussteller sind für die Betreuung und die Beaufsichtigung ihrer Hunde verantwortlich. In selbst mitgebrauchten offenen Boxen untergebrachte Hunde sind von Aussteller so festzubinden, dass sie die Zwischenwände weder überklettern noch sich ausserhalb der Boxen bewegen können.
    Der Hundehalter haftet für alle Schäden, die sein/e Hund/e während der Ausstellung verursach(t)en.
  8. Die Veranstalter versichern die ausgestellten Hunde gegen Schädigung durch Feuer oder Explosion bis zu einem Höchstbetrag von CHF 2'000.-- pro Hund. Die Versicherungsprämie ist im Meldegeld inbegriffen. Die AL übernimmt aber keinerlei Haftung für andere Schäden oder Verluste (Diebstahl, Entlaufen, Verletzungen etc.). Sie versichert jedoch ihre gesetzliche Haftpflicht als Veranstalter. Eine private Haftpflichtversicherung des Ausstellers entbindet diesen nicht von der Bezahlung der im Meldegeld eingeschlossenen Versicherungsprämie.

Im Übrigen gilt das Reglement für Hundeausstellungen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG)